Bürgerservice, Bildung und Soziales

Personalausweis, beantragen


Kurzinformationen

Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.

Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. 

Ab dem 01.07.2025 werden digitale Passbilder über das PointID-System im Einwohnermeldeamt Kyritz angeboten.


Beschreibung

Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.

Ordnungswidrig handelt,


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Fristen

Gültigkeit des Personalausweises:


Gebühren


Weiterführendes

 


Ansprechpartner

Frau Schmidt
Raum 110
Marktplatz 1
Telefon 033971 85-285
Telefax 033971 85-299

Herr Sperling
Raum 110
Marktplatz 1
Telefon 033971 85-281
Telefax 033971 85-299