Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGastronomie auf der Insel | zur StartseiteLuftbild der Stadt Kyritz | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Bürgerservice, Bildung und Soziales

Wohngeld


Kurzinformationen

Die Wohngeldbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist zuständig für alle Gemeinden, Orte und Orts- bzw. Gemeindeteile des Landkreises (außer Stadt Neuruppin mit Ortsteilen).

 

Wohngeldstelle Landkreis Ostprignitz-Ruppin

 

Das Wohngeld dient dazu, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Brandenburg jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.

Es gibt Wohngeld in zwei Formen als

Mietzuschuss für
- Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses
- Bewohner eines Heimes


Lastenzuschuss für
Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung (ihnen gleichgestellt sind beispielsweise erbbauberechtigte Personen und Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnrecht oder Nießbrauch innehaben)

 

Faktoren für die Wohngeldberechnung

  • Das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen (Haushaltsmitglieder)

  • Die Höhe der Miete unter Betrachtung der so genannten Mietobergrenze

  • Die Anzahl der Haushaltsmitglieder

 

Verfahrensablauf

Um Wohngeld zu erhalten müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde einen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen.

Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich nicht möglich.

 


Ansprechpartner

Frau Spandehra
Telefon (033971) 85-280
Telefax (033971) 85-299