Bürgerservice, Bildung und Soziales
Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
Anzeige eines vorübergehendes Gaststättengewerbes
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Gebühren
Einmalgebühr in Höhe von 38,40 EUR
Weiterführendes
Online-Verfahren für Ihre Anzeige
wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Ansprechpartner
Frau Wolff
Ordnungsamt
Marktplatz 3
(033971) 85-295
(033971) 85-245